Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
6. Teil - 1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§018

Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde

Text:
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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