Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§014

Kurztext:
Plankopf

Text:
(1) Jedes  Planblatt  muss  einen  Plankopf  im  Format 190 x 297 mm
   mit folgenden Inhalten aufweisen:
1. Gemeindename
2. Planbezeichnung
3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum
4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information
5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der
   Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich -
   der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der
   Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der
   Bezeichnung der Nachbargemeinden.
(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.
(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die
   die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die
   Quelle der dargestellten Informationen angibt.
(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und
   Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die
   Legende enthalten.
(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die
   Planinformation nicht überdecken.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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