Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013

Abschnitt:
Art. 1, XI. Abschnitt

Inhalt:
XI. Abschnitt

Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten

Paragraf:
§026

Kurztext:
Beiträge zu den Verfahrenskosten

Text:
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind Beiträge zu den Verfahrenskosten einzuheben. Diese richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.
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