Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013

Abschnitt:
Art. 1, X. Abschnitt

Inhalt:
X. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik

Paragraf:
§022

Kurztext:
Mitgliedschaft des Landes Wien

Text:
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen