Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...

Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

Paragraf:
§013

Kurztext:
Allgemeine Ausführungen

Text:
(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die
   planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der
   einheitlichen Regelung der Mindestinhalte.   Erforderlichenfalls
     müssen   für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in
   der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.
(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem
   Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die
   Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn
   die  Lesbarkeit  und  Handhabbarkeit  es  unbedingt erfordern,
   sind auch andere Maßstäbe zulässig.
(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht
   gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan "Naturräumliche
   Gegebenheiten" für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem
   maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.
(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in
   Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne
   aufzunehmen (z.B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb,
   Steinbruch...)
(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von
   öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz "in Planung" oder "in
   Bau" bei der Signatur als solche zu bezeichnen.
(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information
   erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem
   Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von
   Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher
   Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.
(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine
   Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen
   Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer
   Sammelmappe im Format  DIN  A  4  (210  x  297  mm)  dem  Amt  der
   NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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