Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013

Abschnitt:
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt

Inhalt:
IX. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung

Paragraf:
§020

Kurztext:
Verwenden von Daten

Text:
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des IV. und des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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