Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013

Abschnitt:
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt

Inhalt:
IX. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung

Paragraf:
§019

Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde

Text:
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 3 bis 11, 14 bis 20, 22 und 26 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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