IX. Abschnitt 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Marktüberwachung
Erlangt die Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 3 bis 11, 14 bis 20, 22 und 26 verstoßen wird, so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.