Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
7. Abschnitt

Inhalt:
Förderung

Paragraf:
§038

Kurztext:
Landesbeitrag

Text:
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden als Träger von Privatrechten

a) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden,

b) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung,

c) Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2 zu gewähren.

(2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.

(3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinn des Abs. 2 ersetzen.
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