Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
7. Abschnitt

Inhalt:
Förderung

Paragraf:
§037

Kurztext:
Förderungsvoraussetzungen

Text:
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers oder mit Zustimmung des Eigentümers des Nutzers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden.

(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinn des § 35 Abs. 2, ein Finanzierungsplan sowie im Fall eines Antrages des Nutzers die Zustimmungserklärung des Eigentümers.

(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 5 lit. c oder § 17 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.
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