Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
7. Abschnitt

Inhalt:
Förderung

Paragraf:
§035

Kurztext:
Gegenstand der Förderung

Text:
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Kosten bzw. Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2022 aufgewendet werden müssten, entstehen
a) für Befundung von Gebäuden und Ortsräumen gemäß § 34 Abs. 1 lit. a,
b) für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
c) für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen.

(2) Mehrkosten im Sinn des Abs. 1 lit. b und c sind insbesondere die Kosten für:
a) zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente,
b) Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden,
c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden,
d) Ausbesserungen, Ergänzungen, Instandsetzungen und Erneuerungen charakteristischer Fassaden, Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente sowie den Austausch und die Sanierung charakteristischer Elemente wie Fenster, Außentüren, Tore und Dachdeckungen,
e) Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.
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