Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
7. Abschnitt

Inhalt:
Förderung

Paragraf:
§034

Kurztext:
Grundsätze der Förderung

Text:
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten

a) die Befundung von Gebäuden und Ortsräumen hinsichtlich Bauaufnahme, bauhistorischer, bautechnischer, bauphysikalischer, baustatischer und architektonischer sowie ortsbild- und umgebungsgestaltender Notwendigkeiten,

b) Vorhaben in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung des charakteristischen Gepräges des jeweiligen Stadt- oder Ortsteiles bzw. der jeweiligen Gebäudegruppe dienen, sowie

c) Vorhaben bei charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen, die der Erhaltung ihrer prägenden Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen,

zu fördern. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (§ 38).

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer oder der Nutzer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des charakteristischen Gepräges der geschützten Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen bzw. der prägenden Wirkung von charakteristischen Gebäuden auf das Stadt- oder Ortsbild angemessen abzugelten. Im Falle von Ensembleschutzzonen sind zusätzlich auch die Auswirkungen auf die umgebende Kulturlandschaft zu berücksichtigen.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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