Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung

Abschnitt:
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes

Inhalt:
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

Paragraf:
§007

Kurztext:
Abgrenzung der Widmungsarten

Text:
(1)
   Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen)  oder
    von  Bauland  zu  Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke
   schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass
   nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).
(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und
   Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen
   sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch
   mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen
   (Anlage 3 Abb. 4).
   (3)
   Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener
   Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit
   den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu
   versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach
   oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite
   Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu
   erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist
   ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen
   auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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