Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Geschützte Zonen

Paragraf:
§012

Kurztext:
Sichtzonen

Text:
(1) Gemeinden, in denen Schutzzonen bestehen, können innerhalb ihres Gemeindegebietes Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in den Schutzzonen beeinträchtigt werden kann, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn die zu erreichende Wirkung ausschließlich das eigene Gemeindegebiet betrifft.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, Gebiete durch Verordnung als Sichtzonen festlegen, wenn durch die Ausführung von Bauvorhaben außerhalb des Gebietes einer Gemeinde, in der eine Schutzzone besteht, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette in der Schutzzone beeinträchtigt werden könnte.

(3) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.

(4) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
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