Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Charakteristische Gebäude

Paragraf:
§008

Kurztext:
Widerruf

Text:
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder

b) sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.

(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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