Charakteristische Gebäude
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn a) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder b) sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen. (2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.