Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Charakteristische Gebäude

Paragraf:
§004

Kurztext:
Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude

Text:
(1) Der Abbruch charakteristischer Gebäude ist nicht zulässig.

(2) Wird ein charakteristisches Gebäude entgegen dem Abs. 1 ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von drei Wochen, zu erstatten. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(3) Wurde ein charakteristisches Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, soweit dies möglich ist. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. § 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.
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