Charakteristische Gebäude
(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von geschützten Zonen, die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen und wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären. (2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 29) einzuholen. (3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.