Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Abfallverzeichnisverordnung

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Geltungsbereich und Verpflichteter

Text:
§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002. Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind Abfallbesitzer.
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