Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:

			

Paragraf:
§AN05

Kurztext:
Anlage 5

Text:
CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG



Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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