Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
Anlagen

Inhalt:

			

Paragraf:
§AN04

Kurztext:
Anlage 4

Text:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;

2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und

6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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