4. Teil Sonstige Bestimmungen 2. Hauptstück Strafbestimmungen
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich 1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt; 2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt; 3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt; 4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt; 5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt; 6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt; 7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1); 8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt. (2) Der Versuch ist strafbar.