Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019

Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück

Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit

Paragraf:
§081

Kurztext:
Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung

Text:
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind ermächtigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

(2) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so sind diese Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Die nach § 79 verarbeiteten Mitgliederdaten dürfen für Archivzwecke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO dauerhaft verarbeitet werden. Davon abgesehen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
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