Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019

Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück

Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit

Paragraf:
§080

Kurztext:
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

Text:
Widerspruch und Auskunft

(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.
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