4. Teil Sonstige Bestimmungen 1. Hauptstück Datenschutz und Datensicherheit
Widerspruch und Auskunft (1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren. (2) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommt dem Betroffenen das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.