Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019

Abschnitt:
3. Teil - 8. Hauptstück

Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

8. Hauptstück
Aufsicht

Paragraf:
§074

Kurztext:
Aufsicht

Text:
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.

(2) Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:
										

1.
	

die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;

2.
	

die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.

Hinsichtlich der Betriebsfeuerwehren stehen dem Landesfeuerwehrdirektor die in Abs. 2 Z 2 genannten Rechte nicht zu.

(3) Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.

(4) Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
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