Übergangsbestimmungen (Art. IV der Kundmachung der Landesregierung, LGBI. Nr 32/1990): (1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beseitigen. Während dieses Zeitraumes gelten die Bestimmungen des § 14 (nunmehr § 15) Abs.1 lit a nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nach § 10 vorzugehen. In den Verordnungen der Gemeinden gemäß § 5 Abs 3 ist eine dem Abs.1 sinngemäß entsprechende Regelung vorzusehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen gemäß § 6 gelten für die Dauer von einem Jahr als bewilligt. Der Eigentümer dieser Anlage kann vor Ablauf dieses Zeitraumes um Erstreckung der Bewilligung ansuchen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 5 Abs 1 bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtete anzeigepflichtige Einfriedungen (§ 9) sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Nach diesem Zeitraum ist nach §10 vorzugehen. (2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBI. Nr 15/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: Vorhaben, die auf Grund einer Bewilligung oder in Übereinstimmung mit einer Anzeige, gegen die keine Versagungsgründe geltend gemacht wurden, nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBI. Nr 81 /1979, durchgeführt wurden, gelten als in Übereinstimmung mit diesem Gesetz errichtet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 5 Abs 1 lit e und i bis l bereits errichtete oder angebrachte anzeigepflichtige Maßnahmen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Anzeige oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach § 10 vorzugehen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Werbungen gemäß § 6, die nicht nach dem § 6 des Ortsbildpflegegesetzes, LGBl Nr 81/1979, bewilligt worden sind, gelten für die Dauer von einem halben Jahr als bewilligt. Vor Ablauf dieses Zeitraumes kann um Erstreckung der Bewilligung angesucht werden. Wird dieses Ansuchen nicht innerhalb dieses Zeitraumes eingebracht oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes nach § 10 vorzugehen. Haben lebende Einfriedungen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Anzeige (§ 9) nicht untersagt wurde, eine Höhe erreicht, durch die das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet wird oder die der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist, so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf die Art der lebenden Einfriedung Bedacht nehmende Frist einzuräumen. § 9 Abs 7 ist auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit einer bestehenden Einfriedung eine Hecke aus Bäumen oder Sträuchern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt wurde. Die Bestellung aller Mitglieder der Ortsbildpflegekommission in den Städten Klagenfurt und Villach hat nach den nächsten Wahlen zum Gemeinderat zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 Abs 4 zweiter Satz in gleicher Weise für diejenigen Mitglieder, deren Funktionsperiode früher enden würde.