Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§004

Kurztext:
Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber

Text:
(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
1. die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist,
2. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
3. die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.

(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
1. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
2. die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.
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