Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§003

Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen

Text:
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass

1. Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,

2. die Abgasverluste möglichst gering sind,

3. eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,

4. der Einsatz von elektrischer Energie möglichst sparsam erfolgt und

5. Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.
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