Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen. (2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist. (3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.