Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Abschnitt:
8. Abschnitt

Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

Paragraf:
§044

Kurztext:
Aggregation

Text:
Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage und werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
1. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlage über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder 
2. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlage nach Ansicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen