Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten

Paragraf:
§034

Kurztext:
Unabhängiges Kontrollsystem

Text:
(1) Die Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
1. des Wirkungsgrades des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes bei Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a beinhalten (§ 36a Abs. 1),
2. des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung (§ 36a Abs. 2) und
3. des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- und Heizbedarf des Gebäudes bei Vorheriger SuchbegriffHeizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmepumpen beinhalten (§ 36a Abs. 3),
einzurichten.

(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (§ 25) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.

(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß § 37 notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(5) Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.

(6) Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
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