Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten

Paragraf:
§030

Kurztext:
Außerordentliche Überprüfung

Text:
(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerks Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.

(3) § 25 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.
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