Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW

Paragraf:
§007

Kurztext:
Voraussetzungen

Text:
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.

(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
2. sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
3. sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
4. ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.

(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
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