Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
VI. Hauptstück

Inhalt:
VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§060

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Text:
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
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