V. Hauptstück Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken 1. Abschnitt Umlegung von Grundstücken
(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht, b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht, c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist, d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht. (2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten: a) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45), b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46), c) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50), d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).