Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt

Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

4. Abschnitt*)
Bebauungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

Paragraf:
§033

Kurztext:
Wohnungsflächenanteil

Text:
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben den Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen festlegen.
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