Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

Paragraf:
§011i

Kurztext:
Schutzklausel

Text:
§ 11i. (1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.

(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.

(4) Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(5) Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
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