Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

Paragraf:
§011h

Kurztext:
Marktaufsicht

Text:
§ 11h. (1) Die Behörde ist befugt,
1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu veranlassen und die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die bevollmächtigte Person zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kleinfeuerungen gemäß § 11i vom Markt zu nehmen,

2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b angegeben sind,

3. Proben von Kleinfeuerungen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu unterziehen.

(2) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
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