Anforderungen an Kleinfeuerungen nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
§ 11b. Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 15 dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.