Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 9

Inhalt:
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§032a

Kurztext:
Verweisungen

Text:
§ 32a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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