Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 6a

Inhalt:
Vertragsrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
§019g

Kurztext:
Unabdingbarkeit

Text:
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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