Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VIII. Teil

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§047

Kurztext:
Verweise

Text:
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
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