Aufsicht
Orig. Titel: Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände (1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen. (2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen. (3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.