Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VII. Teil

Inhalt:
Aufsicht

Paragraf:
§042

Kurztext:
Überpr. d. Leistungsfähigkeit d Feuerwehren

Text:
Orig. Titel: Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
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