Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VII. Teil

Inhalt:
Aufsicht

Paragraf:
§041

Kurztext:
Aufsicht über die Feuerwehren u. Feuerwehrverbände

Text:
(1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.

(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung

           
1.
 die/den FwKdt oder die/den FwKdtStv einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die/den AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt,
 
2.
 die/den BFwKdt oder die/den BFwKdtStv nach Anhörung der/des LFwKdt oder
 
3.
 die/den LFwKdt oder die/den LFwKdtStv
 
mit Bescheid aus der Funktion zu entlassen. Mit Rechtskraft der Entlassung endet die Funktion; eine Wiederwahl ist in diesem Fall unzulässig. Innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entlassung aus der Funktion ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.
 

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen