Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VI. Teil

Inhalt:
Kosten

Paragraf:
§040

Kurztext:
Funktionsgebühren und Aufwandsersatz

Text:
(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch stehen der/dem LFwKdt, der/dem LFwKdtStv, der/dem BFwKdt sowie der/dem BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband angemessene, die Obergrenze des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) BGBl. I Nr. 64/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 166/2017, nicht übersteigende Funktionsgebühren zu. 

(2) Die tatsächliche Höhe der monatlichen Funktionsgebühren ist nach Maßgabe der Bedeutung der Funktion und dem damit verbundenen Aufwand abgestuft mit einem entsprechenden Prozentsatz auf Basis des Ausgangsbetrages nach § 1 des BezBegrBVG hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) pauschaliert festzulegen. Daneben sind keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig. Die Dienstordnung hat auch die Auszahlungsmodalitäten und die Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 BezBegrBVG zu beinhalten.

(3) Funktionäre im Sinne der § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 4 bis 6 und § 21 Abs. 2 haben Anspruch auf Ersatz ihres tatsächlichen Aufwandes (Aufwandsersatz). Die monatliche Aufwandshöhe kann auf Basis eines vom Landesfeuerwehrverband regelmäßig zu ermittelnden Durchschnittswertes pauschaliert geregelt werden. Als Grundlage für die Berechnung dieses Durchschnittswertes dienen jene Aufwendungsarten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StFWG Novelle 2018, LGBl. 39/2018, durch die Verwaltungssoftware des Landesfeuerwehrverbandes erfasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
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