Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VI. Teil

Inhalt:
Kosten

Paragraf:
§038

Kurztext:
Berechnung der Kosten und Tarifordnung

Text:
(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.
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