Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VI. Teil

Inhalt:
Kosten

Paragraf:
§036

Kurztext:
Kosten der Feuerwehrverbände

Text:
(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

	1.	bei Gemeinden:
a)		bis	1.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	1
b)	von	1.001	bis	2.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	2
c)	von	2.001	bis	3.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	3
d)	von	3.001	bis	5.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	5
e)	von	5.001	bis	10.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	8
f)	von	10.001	bis	20.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	10
g)		über	20.000 Einwohner	Berechnungsfaktor	12

	2.	bei Betrieben:
a)		bis	200 Beschäftigte	Berechnungsfaktor	1
b)	von	201	bis	500 Beschäftigte	Berechnungsfaktor	2
c)	von	501	bis	1.000 Beschäftigte	Berechnungsfaktor	3
d)	von	1.001	bis	2.000 Beschäftigte	Berechnungsfaktor	5
e)		über	2.000 Beschäftigte	Berechnungsfaktor	7

Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.
(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.
(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
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