Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
V. Teil

Inhalt:
Ausbildung

Paragraf:
§034

Kurztext:
Ausbildung

Text:
(1) Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr und des Bereichsfeuerwehrverbandes.

(2) Die fachliche Ausbildung der Kommandantinnen/Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen, und die Ausbildung der mit der Brandverhütung beauftragten Personen ist Aufgabe des Landes, welches sich zu diesem Zweck des Landesfeuerwehrverbandes bedient.

(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien zu erfolgen.
Diese haben insbesondere zu enthalten:
	1.	den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik,
	2.	die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll,
	3.	die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes,
	4.	die Regelung über den Ablauf der Ausbildung und Prüfung,
	5.	die Festlegung der Lehrgangsanzahl je Lehrgangstyp.

(4) Die Ausbildungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausbildungsrichtlinien Bestimmungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(5) Die Ausbildungsrichtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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