Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
Wahlen

Paragraf:
§026

Kurztext:
Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

Text:
(1) In allen Wahlversammlungen sind die jeweilige Kommandantin/der jeweilige Kommandant und die Kommandantstellvertreterin/der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion. Eine ernannte Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zur/zum BtfKdt oder BtfKdtStv eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.

(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen
	1.	der/des FwKdt, der/des FwKdtStv und der/des AFwKdt sind bei der/beim BFwKdt,
	2.	der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv sind bei der/beim LFwKdt,
	3.	der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind beim für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung
einzubringen.

(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf eine der vorgeschlagenen Kandidatinnen/einen der vorgeschlagenen Kandidaten, die/der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für eine vorgeschlagene Kandidatin/einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.
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