Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
Wahlen

Paragraf:
§025

Kurztext:
Wahlperiode

Text:
(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlen
	1.	der FwKdt und der FwKdtStv sind zwischen 1. November des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres und 30. Juni,
	2.	der AFwKdt sind zwischen 1. September und 30. November,
	3.	der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zwischen 1. Jänner und 30. April,
	4.	der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind zwischen 15. Juni und 15. Juli
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.

(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z. 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z. 3 und 4 mit 2008.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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