Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
III. Teil

Inhalt:
Feuerwehrverbände

Paragraf:
§023

Kurztext:
Anhörungsrecht

Text:
Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.
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