Feuerwehrverbände
(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2, 2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, 3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG), 4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, 5. Fachliche Beratung der Landesregierung. (2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien, 2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3, 3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren, 4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen, 5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.