Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
III. Teil

Inhalt:
Feuerwehrverbände

Paragraf:
§019

Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
	1.	Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,
	2.	Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
	3.	Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
	4.	Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
	5.	Fachliche Beratung der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
	1.	Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
	2.	Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
	3.	Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
	4.	Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
	5.	Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
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